BGer 4A_436/2024 vom 18. Dezember 2024
Schuldbetreibung; Betreibungsbegehren auf Pfandverwertung; Grundforderung und Schuldbriefforderung; Rechtsöffnung und öffentlich-rechtliche Forderung; Art. 67, 80, 82, 151 SchKG; 842 ZGB
Betreibungsbegehren zur Pfandverwertung (Art. 67 und 151 SchKG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1 und 5.3). Grundforderung und Schuldbriefforderung (Art. 842 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 6.3.1 und 6.3.2).
Rechtsöffnung und öffentlich-rechtliche Forderung – Grundsätzlich ist der Weg der provisorischen Rechtsöffnung für öffentlich-rechtliche Forderungen verschlossen. Die öffentliche Körperschaft muss zuerst über die öffentlich-rechtlichen Forderungen entscheiden und auf der Grundlage der rechtskräftigen Entscheidung die endgültige Rechtsöffnung beantragen (E. 4.2). Eine Steuerforderung kann jedoch durch ein Pfandrecht gesichert werden, z.B. durch Hinterlegung von Schuldbriefen als Faustpfand. Auf diese Weise kann der Steuerschuldner insbesondere einen Antrag auf Sicherheitsleistung vermeiden (E. 6.4.3). Die privatrechtliche Schuldbriefforderung hat keinen öffentlich-rechtlichen Charakter, da sie eine öffentlich-rechtliche Grundforderung sichert. Die Schuldbriefforderung bleibt privater Natur und ist nur bei provisorischer Rechtsöffnung über die Betreibung auf Pfandverwertung zugänglich. In dieser Konstellation kann das Zivilgericht angerufen werden, da sich seine Kontrolle nur auf die Schuldbriefforderung und die Einrede des « pactum de non petendo » bezieht (E. 6.4.4). Im vorliegenden Fall, in dem eine Betreibung auf Pfandverwertung vorliegt, muss der Steuerbehörde die provisorische Rechtsöffnung und nicht die definitive Rechtsöffnung gewährt werden (E. 6.4.5).