BGer 4A_637/2023 vom 4. Dezember 2024
Schuldbetreibung; Bauhandwerkerpfandrecht und Betreibungen; Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung; Art. 80, 151 ff. SchKG; 85 ff. VZG; 837 ff. ZGB; 347 ff. ZPO
Bauhandwerkerpfandrecht und Betreibung – Der Gläubiger, der die endgültige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erhalten hat, ist Inhaber einer Forderung, die durch ein Grundpfandrecht gesichert ist. Er kann die Betreibung auf Grundpfandverwertung gemäss Art. 151 ff. SchKG und Art. 85 ff. VZG beantragen, sobald seine Forderung fällig ist und der Schuldner sie nicht bezahlt hat (E. 3.1). Das Urteil, das die endgültige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) anordnet, stellt keinen endgültigen Rechtsöffnungstitel für die gesicherte Forderung dar. Um über einen solchen Titel zu verfügen, muss der Unternehmer, der eine Klage auf endgültige Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts gegen den Eigentümer eröffnet, diese mit einer Leistungsklage auf Zahlung seiner Forderung gegen den Schuldner kumulieren. Diese Rechtsprechung gilt umso mehr, wenn der Eigentümer des Pfandrechts nicht der Schuldner der persönlichen Forderung ist, wie es der Fall ist, wenn der Schuldner der Generalunternehmer und der Pfandgläubiger ein Subunternehmer ist. Ein vollstreckbares Urteil oder eine vollstreckbare öffentliche Urkunde (Art. 349 ZPO) hat nämlich nur zwischen den Parteien Wirkung (E. 3.4).
Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung – Die Betreibung auf Grundpfandverwertung ist gegen den Schuldner der gesicherten Forderung gerichtet. Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner zugestellt. Wenn die Immobilie, die Gegenstand des Pfandes ist, einem Dritten gehört, wird ein Exemplar des Zahlungsbefehls dem Dritten zugestellt (Art. 153 Abs. 2 Bst. a SchKG) ; es gibt jedoch nur eine einzige Betreibung. Der Dritteigentümer wird nicht zum persönlichen Schuldner des Gläubigers, da es sich sonst um Mitschuldner und nicht mehr um einen Drittpfandhalter handeln würde. Er erlangt lediglich die Eigenschaft eines Mitbetriebene und kann als solcher seine Rechte unabhängig vom betriebenen Schuldner ausüben. Sowohl der Schuldner als auch der Dritteigentümer des Pfandes können daher Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erheben und können unabhängig voneinander sowohl die Forderung als auch das Pfandrecht anfechten (E. 3.2.1).
Im vorliegenden Fall, in der Betreibung auf Pfandverwertung nach der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, gilt die vom Generalunternehmer zugunsten eines Subunternehmers unterzeichnete öffentliche Schuldanerkennung nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel gegen den Dritteigentümer des Pfandes, da es an der Identität zwischen dem Schuldner und dem Betreibenden mangelt (E. 4).