BGer 5A_125/2024 vom 27. November 2024
Dienstbarkeit; Eigentumsvorschriften für eine Heizdienstbarkeit; Art. 646 ff., 740a, 17 Schlusstitel ZGB
Miteigentumsregeln für eine Heizservitut – Für eine Siedlung mit acht Reihenhäusern wurde eine gemeinsame Heizung auf einem der Grundstücke gebaut, wobei eine Heizservitut zugunsten der anderen sieben Grundstücke eingetragen wurde. Es ist nicht willkürlich, dass die Regeln des Miteigentums (Art. 646 ff. ZGB) und insbesondere Art. 649 Abs. 2 ZGB, der vorsieht, dass wenn ein Miteigentümer über seinen Anteil hinaus zahlt, er die anderen im gleichen Verhältnis in Regress nehmen kann, analog auf die vorliegende Konstellation angewendet werden. Darüber hinaus können sechs Eigentümer ihre Forderung an den siebten Eigentümer abtreten, so dass dieser den Nachbarn, der seine Heizkosten nicht bezahlt, allein verklagen kann (E. 4.2). Das BGer merkt an, dass in Ermangelung einer vertraglichen Lösung wie im vorliegenden Fall, Art. 740a ZGB auch die analoge Anwendung der Regeln des Miteigentums vorsieht, eine Bestimmung, die sogar auf eine Dienstbarkeit vor ihrer Einführung gemäss Art. 17 Abs. 2 Schlusstitel des ZGB anwendbar ist (E. 5.2).