BGer 5D_213/2023 vom 8. November 2024
Dienstbarkeit; Überbauungen; Gebäude, die Gegenstand einer Überbauungsservitut sein können; Interpretation einer Dienstbarkeit; Anfechtungsklage; Art. 667, 674, 737,738 ZGB; 18 OR
Überragende Bauten (Art. 674 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.4.1). Gebäude, die Überragende Bauten sein können (Art. 667 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.4.2). Bei Gebäuden mit Terrassen können diese Gegenstand eines Überbauchtes sein, wenn es eine technische und funktionelle Verbindung zwischen der Terrasse und dem Gebäude auf dem berechtigten Grundstück gibt, in diesem Fall die Wohnung auf der oberen Ebene (E. 4.5). Dies ist der Fall, wenn die Terrasse von der Wohnung auf der oberen Ebene aus zugänglich ist (E. 4.6).
Auslegung einer Dienstbarkeit (Art. 738 ZGB ; Art. 18 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.7.1-4.7.4). Im vorliegenden Fall, gemäss dem Text des Dienstbarkeitsvertrages, beinhaltet das Baurecht an der Terrasse das Recht, diese zu nutzen. Die Begünstigten einer solchen Dienstbarkeit verfügen somit über zwei dingliche Rechtspositionen : das Eigentum an den überragende Bauten (Überbauungen) und die Dienstbarkeit, die darin besteht, diese auf das Eigentum des Nachbarn übergreifen zu lassen (E. 5.1). Wenn es keine klare Abgrenzung auf einem Plan gibt, muss von Fall zu Fall entschieden werden, was ein Teil des Gebäudes auf dem belasteten Grundstück ist und was ein Teil des überhängenden Objektes, das durch das Baurecht mit den Nachbargebäuden verbunden ist. Entscheidend ist die Funktion des betreffenden Gebäudeteils (E. 5.2).
Anfechtungsklage (Art. 737 Abs. 3 ZGB) – Im Falle von Terrassenhäusern, die an einem Hang gebaut sind, kann nicht geleugnet werden, dass die Nutzung eines Vorsprungs als Dachterrasse auch dazu dient, eine gewisse Aussicht zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall ist diese insofern eingeschränkt, als der Servitutsberechtigte einen Sichtschutz für die Terrasse des belasteten Grundstücks durch das Aufstellen von Pflanzenkübeln gewährleisten musste (E. 6.5.4). Jedoch erschwert der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Ausübung der Dienstbarkeit nach Art. 737 Abs. 3 ZGB, indem er zusätzlich ein Metallgeländer errichtet, das dem Dienstbarkeitsberechtigten die Sicht nimmt (E. 6.5.7).