BGer 5A_289/2024 vom 8. November 2024

Nachbarrecht; Sachliche Zuständigkeit der Gerichte; Streitwert von Immissionen; guter Glaube im Verfahren; Art. 4 ff. ZPO; 679 ff. ZGB

Materielle Zuständigkeit der Gerichte (Art. 4 ff. ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.3.3). Im Waadtländer Recht ist die wertbezogene Zuständigkeit des Friedensrichters, der alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten kennt, deren Streitwert unter CHF 10’000.- liegt und die nicht durch das Gesetz einer anderen Behörde zugewiesen sind, zwingend (E. 3.3.1).

Streitwert der Immissionen – Im vorliegenden Fall war das Kantonsgericht der Ansicht, dass der Streitwert dem Wertverlust des Grundstücks entspricht, auf dem die Immissionen auftreten, da nicht ersichtlich ist, dass die Pferdehaltung auf dem Nachbargrundstück dessen Wert erhöht. Die Haltung von Pferden auf einem Nachbargrundstück mit all den damit verbundenen Einrichtungen und Belästigungen (Pferdeäpfel, Fliegen, Gerüche usw...) entspricht nicht dem, was von einem Käufer in einem Villenviertel erwartet werden kann, und ist daher geeignet, einige Käufer abzuschrecken. Das kantonale Gericht ging daher von einem Streitwert aus, der 5 % des Marktwerts der Parzelle entspricht (E. 3.2.1). Für das BGer stützen sich solche Überlegungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 3.3.4).

Guter Glaube im Verfahren (Art. 52 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.3.3). Das Verhalten, in der Berufung auf die Unzulässigkeit der Klage zu schliessen, nachdem die Problematik in der erstinstanzlichen Antwort angesprochen, aber nicht formell auf Unzulässigkeit geschlossen wurde, ist nicht missbräuchlich (E. 3.3.4).

Belästigungen

Belästigungen

Eigentum/Besitz

Eigentum/Besitz

Verfahren

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