BGer 5A_342/2024 vom 13. November 2024

Nachbarrecht; Zulässigkeit der Beschwerde für vorsorgliche Massnahmen; Wahrscheinlichkeit des Vorliegens übermässiger Immissionen; Art. 679 ff. ZGB; 93 BGG

Zulässigkeit der Beschwerde für vorsorgliche Massnahmen (Art. 93 BGG) – Die Beschwerde gegen einen Entscheid, mit dem vorsorgliche Massnahmen zur Unterbrechung von (angeblich) übermässigen Lärmimmissionen abgelehnt werden, ist zulässig. Denn wenn sich die Immissionen in der Sache als unzulässig erweisen, hätten die Nachbarn sie während des gesamten Verfahrens ertragen müssen. Dies stellt einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (E. 1.3).

Glaubhaftmachung der übermässigen Immissionen – Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die vom Vieh getragenen Glocken zu übermässigen Immissionen für die Nachbarn führen. Da ein privates Lärmgutachten nur für die Südweide erstellt wurde und die Grenzen der Südweide nicht bekannt sind, ist es nicht möglich, eine Vorrichtung zur Begrenzung der Immissionen für diese Weide zu verfassen. Darüber hinaus erscheinen die von den Nachbarn selbst durchgeführten Messungen für die nördlichen, nordwestlichen und südwestlichen Weiden nicht glaubwürdig. Um die Überschreitung der Immissionen glaubhaft zu machen, hätten die Nachbarn zumindest erklären müssen, warum die Lärmmessungen des privaten Experten auf der südlichen Weide unverändert auf die anderen Weiden hätten übertragen werden können (E. 5.1).

Belästigungen

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Eigentum/Besitz

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Verfahren

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