BGer 4A_115/2023 vom 2. Dezember 2024

Werkvertrag; Zusatzarbeiten; Art. 18 OR; 25 SIA-Norm 118

Zusatzarbeiten – Es ist nicht willkürlich, davon auszugehen, dass die Bauherren über die zusätzlich notwendigen Aushubarbeiten und die Kosten informiert waren, wenn sie sich in den zahlreichen Gesprächen in ihrem Beisein wegen des Wassers und des brüchigen Gesteins nicht dagegen äusserten und wegen dieser unvorhergesehenen Umstände Bauingenieure und Geologen beizogen. Vielmehr validierten sie diese zumindest durch schlüssige Handlungen bzw. durch die Bauleitung (E. 4 und 8). Die Bauherren hatten eine Firma mit der Bauleitung beauftragt, die als einzige auf der Baustelle anweisungsbefugt war. Folglich können sie dem Bauunternehmer nicht vorwerfen, sie nicht direkt informiert zu haben. Weder der vorliegende Vertrag noch die Anweisungspflicht, einen neuen Kostenvoranschlag im Sinne von Art. 25 Abs. 2 der SIA-Norm 118 zu erstellen, sehen dieses Erfordernis vor (E. 7).

Werkvertrag

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Allgemeiner Teil OR

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SIA Normen

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