BGer 4A_457/2023 vom 17. Dezember 2024
Allgemeiner Teil OR; Auslegung eines Vertrages; Dienstbarkeit; Beschränkung von Zweitwohnungen; Art. 75b BV; 18, 151 OR
Auslegung eines Vertrages (Art. 18 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1). Im vorliegenden Fall wurden zwischen einem Grundeigentümer und einer Immobilienentwicklungsgesellschaft mehrere aufeinanderfolgende Verträge unterzeichnet, der letzte davon in öffentlicher Form, um drei Wohnanlagen mit mehreren Dutzend Wohnungen zu errichten. Die Verträge sahen unter anderem die Abtretung von Land an die Gesellschaft, die Einrichtung von Grunddienstbarkeiten und den Bau einer Zufahrtsstraße durch die Gesellschaft vor, die auch das Grundstück des Eigentümers erschliessen sollte. Aufgrund der Annahme der Initiative « Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen » durch das Schweizer Volk wurden die Baugenehmigungen für die Wohnanlagen verweigert.
Es ist nicht willkürlich, anzuerkennen, dass die Vereinbarungen, die die Gesellschaft zum Bau einer Zufahrtsstrasse verpflichteten, von der Fertigstellung der drei geplanten Wohnanlagen abhängig waren, da es diese waren, die die Strasse in erster Linie erschliessen sollte, und die Parteien die Strasse nicht unabhängig vom Rest des Projekts geplant hatten. Mit der Annahme von Art. 75b BV ist das Eintreten dieser Bedingung dauerhaft unmöglich (vgl. Art. 151 Abs. 2 OR), so dass der Grundeigentümer die Errichtung der Strasse nicht verlangen kann (E. 5.4).