BGer 5A_303/2024 vom 10. Oktober 2024
Bäuerliches Bodenrecht; Genehmigung zum Erwerb bei Erbschaften und Vermächtnissen; Art. 61 ff. BGBB
Erwerbsbewilligung bei Erbschaft und Vermächtnis – Gemäss Art. 61 Abs. 1 BGBB benötigt eine Bewilligung, wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder eine Liegenschaft erwerben will. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht sind in Art. 62 BGBB vorgesehen. Nicht bewilligungspflichtig ist insbesondere der Erwerb durch Erbgang und durch erbrechtliche Zuteilung (Art. 62 Bst. a BGBB). Das BGer bestätigt seine Rechtsprechung, wonach der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer landwirtschaftlichen Liegenschaft durch einen Vermächtnisnehmer nicht bewilligungsfrei ist (E. 4.4.2).