BGer 5A_536/2024 vom 16. Oktober 2024

Bauhandwerkerpfandrecht; Ausstand eines Sachverständigen; Beschwerde des Nebenintervenienten; Art. 92 BGG; 76 ZPO

Ausstand eines Sachverständigen – Art. 92 BGG ist auf den Ausstand eines Sachverständigen anwendbar, eine Entscheidung, gegen die daher sofort Beschwerde eingelegt werden muss. Es handelt sich nämlich um eine Vorfrage, die endgültig erledigt werden muss, ohne den weiteren Verlauf des Verfahrens, insbesondere den Endentscheid, abzuwarten (E. 1.2).

Beschwerde des Nebenintervenienten – Die Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen, steht grundsätzlich auch dem Nebenintervenienten offen. Allerdings werden die Handlungen des Nebenintervenienten nicht berücksichtigt, wenn sie den Feststellungen der Hauptpartei widersprechen (Art. 76 Abs. 2 ZPO). Der Nebenintervenient kann somit keine Beschwerde einlegen, wenn die Hauptpartei keine Beschwerde einlegt oder das Urteil annimmt, mit anderen Worten, wenn sie ausdrücklich oder konkludent ihren Verzicht auf eine Beschwerde kundtut, wobei das Ausbleiben einer Beschwerde allein nicht ausschlaggebend ist. Im vorliegenden Fall stimmte die Hauptpartei trotz einer anfänglichen Ablehnung des Sachverständigen in ihren ersten Plädoyers schliesslich der Ernennung des Sachverständigen zu. Nicht nur war ihre anfängliche Ablehnung nicht begründet, sondern die Hauptpartei legte auch kein Rechtsmittel gegen die Urteile der ersten und zweiten Instanz zu diesem Punkt ein. Im Übrigen hat sie eine mögliche Uneinigkeit im Verfahren vor dem BGer nicht bestätigt (E. 1.4.3).

NB : Das Urteil des BGer 5A_550/2024 vom 16. Oktober 2024 bezieht sich auf ein paralleles Verfahren zwischen denselben Parteien und mit identischem Ergebnis

Bauhandwerkerpfandrecht

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