BGer 5A_222/2024 vom 5. November 2024
Dienstbarkeit; Auslegung einer Dienstbarkeit; Umfang und Ausübung der Dienstbarkeit; Art. 737, 738 ZGB
Auslegung einer Dienstbarkeit (Art. 738 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1). Bei einer Dienstbarkeit, deren Eintrag nur « Durchfahrtsrecht » lautet, muss der Umfang und Inhalt des Rechts anhand des Parzellierungsantrags, der der Dienstbarkeit zugrunde liegt und als Beleg beim Grundbuchamt hinterlegt ist, bestimmt werden (E. 3.2). Im vorliegenden Fall ist der Hinweis, dass der Servitutsberechtigte auch auf dem dienenden Grundstück wenden darf, dahingehend auszulegen, dass die Wende auch außerhalb des Weges, der Gegenstand des Durchgangsrechts ist, erfolgen kann. Andernfalls wäre der Hinweis überflüssig, da derjenige, der fahren darf, auch umkehren kann. Zudem ist der fragliche Weg zu schmal, um eine Kehrtwendung zu machen (E. 3.3.3.2).
Umfang und Ausübung der Dienstbarkeit (Art. 737 ZGB) – Das BGer erachtet es nicht als notwendig, dass das Gericht genau festlegt, an welcher Stelle die Wendemanöver durchgeführt werden dürfen. Es reicht aus, sie auf dem Vorplatz des dienenden Grundstücks zuzulassen ; dies hindert den Inhaber des dienenden Grundstücks nicht daran, den Vorplatz für seine eigenen Zwecke, insbesondere zum Parken, zu nutzen. Er muss lediglich aufhören, das Wenden durch das Aufstellen von Blumenkübeln und Mülltonnen vollständig zu verhindern, wobei zu beachten ist, dass der Nutzniesser ohnehin verpflichtet ist, sein Recht auf die am wenigsten schädliche Weise auszuüben (E. 3.4.3).