BGer 4A_216/2024 vom 3. Oktober 2024
Mäklervertrag; Abschluss eines Maklervertrags durch konkludentes Verhalten; Doppelmaklergeschäfte; Art. 18, 412 ff. OR
Abschluss eines Maklervertrags durch konkludentes Verhalten (Art. 412 OR) – Der Abschluss eines Maklervertrags durch konkludentes Verhalten ist nur mit Zurückhaltung zulässig. Es muss festgestellt werden können, dass sich die Parteien über die Essentialia des Vertrags geeinigt haben, insbesondere darüber, dass sich der Auftraggeber dem Makler gegenüber verpflichtet hat, ihm ein Gehalt zu zahlen. Die blosse Tatsache, den Makler handeln zu lassen, führt nicht zwangsläufig zur Annahme, dass ein Vertrag konkludent zustande gekommen ist. Es ist erforderlich, dass der Auftraggeber die Tätigkeit des Maklers wissentlich duldet, ohne sich dagegen zu wehren, oder dass er sie stillschweigend in anderer Form akzeptiert. Ausserdem muss die Tätigkeit des Maklers aufgrund ihrer Dauer oder ihres Umfangs so deutlich und charakteristisch sein, dass das Ausbleiben eines Widerspruchs als Wille zum Abschluss eines Maklervertrags interpretiert werden kann (E. 3.1.1).
Doppelvermittlung – Im Immobilienbereich führt der Umstand, dass ein Makler mit dem Verkäufer (bzw. Käufer) eines Grundstücks einen Verhandlungsmaklervertrag abschliesst, unweigerlich zu einem Interessenkonflikt, wenn er mit dem Käufer (bzw. Verkäufer) eine zweite Verhandlungsvermittlung abschliesst. Gemäss Art. 415 in fine OR sind beide Maklerverträge nichtig und der Makler verliert seinen Lohnanspruch im Zusammenhang mit den beiden Vereinbarungen (E. 3.1.3).