BGer 4A_439/2023 vom 9. September 2024
Garantievertrag; wesentlicher Irrtum; absichtliche Täuschung; Art. 23, 24, 28,31, 111 OR
Wesentlicher Irrtum (Art. 23-24 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 6.1.1). Der wesentliche Irrtum muss innerhalb einer Verwirkungsfrist von einem Jahr ab Entdeckung des Irrtums geltend gemacht werden (Art. 31 Abs. 1 OR), was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist (E. 6.2.1).
Absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 6.1.2). Im vorliegenden Fall eröffnete eine Bank eine grundpfandrechtlich gesicherte Kreditlinie über bis zu CHF 98 Mio. zur Förderung eines grossen Immobilienprojekts, bei dem ein Hotel in Luxusappartements umgewandelt werden sollte. Ausserdem schloss der Alleinaktionär des Schuldnerunternehmens in seinem Namen eine Garantie in Form eines Vertrags zu Lasten eines Dritten ab, in dem er sich zur Zahlung von CHF 2,5 Millionen auf erstes Anfordern verpflichtete, falls bestimmte Ereignisse eintreten sollten, insbesondere der Konkurs des Unternehmens. Die Bank verklagte das Unternehmen schliesslich auf Rückzahlung der Kredite, bis es in Konkurs ging, und verlangte vom Aktionär die Zahlung der Garantie. Das Bundesgericht sieht darin keine arglistige Täuschung der Bank, da der Abschluss des strittigen Garantievertrags nicht bedeutete, dass die Bank mit dem Bauträger zusammenarbeiten würde, um ihm die Fertigstellung des Projekts zu ermöglichen, damit der Hypothekarkredit zurückgezahlt werden kann, oder dass sie davon absehen würde, den Konkurs der Gesellschaft zu beantragen, solange die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht verkauft ist (E. 6.3).