BGer 7B_74/2023 vom 30. September 2024

Strafrecht; Eigentumsschaden; Grundsatz der Akzession; Dienstbarkeit des Eingriffs; Art. 144 StGB; 641, 667, 674 ZGB

Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 2.2.1 und 2.2.2). Bei Vermögensdelikten bezieht sich der Begriff der « Zugehörigkeit zu einem anderen » auf das privatrechtliche Verständnis von Eigentum. Art. 144 StGB schützt jedoch auch die Nutzungsrechte, die andere Personen an einer Sache haben könnten. Daher steht das Recht, Strafanzeige zu erstatten, nicht nur dem Eigentümer zu, sondern auch jedem, der an der Nutzung der Sache privat berechtigt ist (E. 2.2.3).

Grundsatz der Akzession (Art. 667 ZGB) – Erinnerung an die Grundsätze (E. 2.3.1). Überragende Bauten (A (Art. 674 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall entfernte ein Eigentümer verschiedene von seinen Nachbarn auf seinem Grundstück errichtete Übergriffe (einen Zaun, einen Teil der Bodenplatte eines Balkons, einen Teil des Wellblechdachs), ohne seine Nachbarn vorher zu benachrichtigen und während deren Ferien. Da im Grundbuch keine Dienstbarkeit zugunsten der Nachbarn eingetragen ist, sind diese nicht befugt, Strafanzeige gegen den Eigentümer zu erstatten. Das BGer hält jedoch aus zivilrechtlicher Sicht fest, dass der Eigentümer daher auf dem Rechtsweg hätte handeln müssen, d. h. in diesem Fall durch Einreichung einer Negatorienklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Dies hätte es den Nachbarn ermöglicht, sich gegebenenfalls auf Art. 674 Abs. 3 ZGB zu berufen, um die Einräumung einer Dienstbarkeit wegen Überschreitung zu verlangen (E. 2.6.2).

Strafrecht

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