BGer 2C_246/2023 vom 3. September 2024

Eigentumsgarantie; Einschränkungen der Eigentumsgarantie; abstrakte Prüfung der Verfassungsmässigkeit einer kantonalen oder kommunalen Norm; Art. 26 und 36 BV

Einschränkungen der Eigentumsgarantie (Art. 26 und 36 BV) – Erinnerung an die Grundsätze (E. 6.2). Abstrakte Prüfung der Verfassungsmässigkeit einer kantonalen oder kommunalen Norm – Erinnerung an die Grundsätze (E. 6.3).

Im vorliegenden Fall verabschiedete eine Gemeinde eine Änderung des Kommunalrechts, die eine Anschlusspflicht an ein warmes Wärmenetz anstelle eines kalten Wärmenetzes vorsah, das die Nutzung fossiler Energieträger in jeder Wohnung erforderte. Es handelt sich um eine ausreichende Rechtsgrundlage, die auf einem klaren öffentlichen Interesse beruht, das mit der vom Kanton verfolgten Umweltpolitik in Einklang steht. Sie erscheint zudem verhältnismässig, da das alte Netz umfangreiche Unterhaltsarbeiten erfordert hätte (E. 6.6), Entschädigungen für noch nicht abgeschriebene Anlagen vorgesehen sind (E. 6.6.2) und eine mit der Eigentumsgarantie unvereinbare Tariferhöhung nicht zu erwarten ist (E. 6.6.3).

Eigentum/Besitz

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