BGer 5A_898/2023 vom 12. September 2024
Nachbachrecht; Übermässige Immisionnen in das Eigentumsrecht; Klagebegehren der Beseitigungsklage; Art. 679 und 684 ZGB
Übermässige Immissionen im Eigentumsrecht (Art. 684 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1). Zu den negativen Immissionen zählen nicht nur Schattenwurf und Lichtentzug, sondern auch die Verhinderung einer spektakulären Aussicht. Diese Art der Beeinträchtigung gilt jedoch nur unter strengen Voraussetzungen als übermässig, z. B. wenn eine besonders schöne Aussicht stark eingeschränkt wird oder wenn das Nachbargrundstück aufgrund einer bestimmten Nutzungsart auf die Aussicht angewiesen ist, wie dies etwa bei einem Hotelbetrieb der Fall sein kann. Gehen von einem Grundstück Immissionen unterschiedlicher Art aus, wird die Übermässigkeit anhand der Gesamtwirkung aller Immissionen zusammen beurteilt, auch wenn jede einzelne Immission für sich allein betrachtet nicht übermässig erscheint (E. 5.1).
Rechtsbegehren bei der Beseitigungsklage – Die besondere Natur der Klage nach Art. 679 und 684 ZGB erlaubt es dem Kläger, seine Rechtsbegehren allgemein zu formulieren und dabei die Ursachen und Auswirkungen der Störung anzugeben. Er kann sich auf den Richter verlassen, was die Massnahmen betrifft, die er ergreifen muss, um die übermässigen Immissionen zu stoppen (E. 5.5). Im vorliegenden Fall wies die Vorinstanz die Anträge zu Unrecht mit der Begründung ab, dass nicht angegeben wurde, in welchem Umfang eine Hecke und eine Gruppe von Birken reduziert werden sollten (E. 5.7).