BGer 4A_257/2024 vom 5. September 2024
Werkvertrag; Mangel und Mängelgewährleistung; Abnahme des Werkes, Prüfungspflicht und arglistige Verschweigung; Art. 366 ff. OR
Mangel und Mängelgewährleistung – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1). Abnahme des Werkes, Prüfungspflicht und arglistiges Verschweigen (Art. 370 OR) – Wiederholung der Grundsätze. Arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Mangel dem Bauherr unbekannt und dem Unternehmer bekannt ist, dass der Unternehmer den Mangel verschweigt, obwohl er weiss oder wissen muss, dass der Bauheer ihn nicht kennt, und dass er ihm den Mangel in voller Kenntnis der Sachlage, zumindest durch Eventualvorsatz, verschweigt (E. 4.1). Wenn der Bauheer einen Fehler im Abdichtungskonzept kennt, kann keine arglistige Täuschung vorliegen (E. 4.2.2). Da in diesem Fall keine arglistige Täuschung vorlag und die Mängelanzeige nicht rechtzeitig erfolgte, gilt der Mangel als stillschweigend akzeptiert (E. 5).