BGer 4A_274/2024 vom 20. August 2024

Werkvertrag; Gewährleistung für Mängel; Mängel während der Bauausführung; Behauptungslast; Art. 107, 366 ff. OR; 55 ZPO

Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.1). Gewährleistung für Mängel (Art. 367 ff. OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.2). Mängel während der Bauausführung (Art. 366 Abs. 2 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.2).

Der Bauherr, der nicht behauptet und erst recht nicht beweist, dass er die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 366 Abs. 2 OR eingehalten hat, kann sich nicht auf diese Bestimmung berufen. Darüber hinaus erfolgt die Wahl eines der drei alternativen Gestaltungsrechte nach Art. 368 OR, nämlich Vertragsauflösung, Preisminderung oder Reparatur des Werkes, durch eine an den Unternehmer gerichtete Willensbekundung, die dann im Verfahren behauptet werden muss. Der Bauherr kann sich nicht damit begnügen, bei einer einfachen Zahlungsaufforderung und ohne Behauptung zu diesem Punkt zu behaupten, es sei offensichtlich gewesen, dass er sich für eine Preisminderung entschieden habe (E. 3.2 und 3.4).

Werkvertrag

Werkvertrag

Mängel/Garantie

Mängel/Garantie

Verfahren

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