BGer 4A_181/2023 vom 9. September 2024
Werkvertrag; Unterscheidung zwischen vertraglichen Ansprüchen und Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Unterbrechung der Verjährung; Nachweis des Mangels durch Sachverständigengutachten; Art. 60 ff. OR
Unterscheidung zwischen vertraglichen Ansprüchen und Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1). Verjährungsfrist – Ist der Bauheer Privatkläger in einem Strafverfahren, kann er nicht behaupten, dass er keine Kenntnis von seinem Recht auf Rückerstattung hatte, obwohl er Zugang zu Strafberichten hatte, in denen die fragliche überhöhte Rechnungsstellung erwähnt wurde (E. 4.3.3.2).
Verjährungsunterbrechung – Eine Entscheidung, die Zahlung der Rechnung bis zum Abschluss eines parallelen Strafverfahrens « auszusetzen », und zwar bedingungslos und speziell an den Unternehmer gerichtet, ist mit einem Antrag eines Schuldners auf vorbehaltlosen Zahlungsaufschub vergleichbar und stellt eine verjährungsunterbrechende Handlung dar (E. 6.2.1).
Nachweis des Mangels durch Sachverständigengutachten – Es ist nicht willkürlich, festzuhalten, dass der Nachweis des Mangels nicht erbracht wurde, wenn die Schätzungen des Sachverständigen nur die Kosten für die Neuanfertigung des Belags und nicht die Kosten für die Reparatur der mangelhaften Arbeiten angaben (E. 5.2.1).