BGer 4A_289/2024 vom 16. Juli 2024

Gesamtarbeitsvertrag; Interne Schiedsgerichtsbarkeit; Konventionalstrafe bei Verletzung des Konkurrenzverbots zum Arbeitgeber; Art. 393 Lit. e ZPO

Konventionalstrafe bei Verletzung des Konkurrenzverbots zum Arbeitgeber – Der Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe sieht vor, dass es Arbeitnehmern verboten ist, Berufsarbeit für Dritte zu leisten, sofern sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen und ihren Arbeitgeber konkurrenzieren würden. Der Gesamtarbeitsvertrag für das Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis präzisiert diese Verpflichtung insbesondere dahingehend, dass dieses Verbot auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht konkurrenziert bzw. auch dann, wenn er nicht entlohnt wird. Das BGer bestätigt die Argumentation des Schiedsgerichts, das festhielt, dass der Begriff « Berufsarbeit » alle Arbeiten umfasst, die in den Anwendungsbereich des GAV fallen, und sich nicht auf die von den Betroffenen tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit beschränkt (E. 3.2).

Im vorliegenden Fall wurde somit eine gegen drei Strassenbauer verhängte Busse von CHF 600.- bestätigt. Diese hatten einem Freund geholfen, die Aussenanlagen für seinen in seinem Garten gebauten Swimmingpool zu erstellen. Diese Arbeiten wurden an einem freien Samstag und ohne Bezahlung durchgeführt.

Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

Gesamtarbeits-vertrag (GAV)

Interne Schiedsgerichtsbarkeit

Interne Schiedsgerichtsbarkeit