BGer 4A_63/2023 vom 29. Juli 2024
Werkvertrag; Passivlegitimation; Art. 18, 40, 718a et 814 OR
Passivlegitimation (Art. 18, 40, 718a und 814 OR) – Bei einem Vertrag über Arbeiten in einem Fitnessstudio ist es nicht willkürlich, dass die Betreibergesellschaft passivlegitimiert war und nicht die natürliche Person, die die Arbeiten in Auftrag gegeben hatte. In Ermangelung eines schriftlichen Vertrags oder Kostenvoranschlags ermittelte das kantonale Gericht den tatsächlichen Willen der Parteien bei Vertragsabschluss. Im vorliegenden Fall hatten die Arbeiten einen Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck des Unternehmens, nämlich dem Betrieb des Fitnessstudios. Außerdem gilt eine Erfahrungsregel : Wenn ein Gesellschafter einer Gesellschaft Arbeiten in Auftrag gibt, die in den Räumlichkeiten der Gesellschaft durchgeführt werden sollen, werden diese Arbeiten nicht von dem Gesellschafter persönlich in Auftrag gegeben, sondern im Auftrag von Gesellschaft, für die er als Organ handelt. Die Tatsache, dass der Kommanditist den Unternehmer aufgefordert hatte, seinen Namen und nicht den der Gesellschaft auf der Rechnung anzugeben, ändert daran nichts, da der Unternehmer wusste, dass diese Forderung aus einem Streit zwischen Gesellschafter des Fitnessstudios resultierte (E. 3).