BGer 4A_106/2024 vom 6. August 2024
Werkvertrag; Generalunternehmer, Subunternehmer und passive Legitimation; Art. 18 OR
Generalunternehmer, Subunternehmer und Passivlegitimation – Im Rahmen von Bauarbeiten, die darin bestanden, zwei Industriestandorte miteinander zu verbinden, beauftragte der mit dem Projekt betraute Generalunternehmer ein Subunternehmen mit den Bauarbeiten für eine Metallbrücke. Der Subunternehmer stellte dem Generalunternehmer seine Leistungen in Rechnung. Als sich der Generalunternehmer weigerte, die Rechnung zu begleichen, wandte sich der Subunternehmer an den Bauherrn, der nur den Teil der für das Material geforderten Beträge bezahlte. Da der Subunternehmer nicht nachweisen konnte, dass die Leistungen, auf die sich die im Verfahren vorgelegten Rechnungen und Regieanweisungen bezogen, vom Bauherrn in Auftrag gegeben worden waren, ist es nicht willkürlich, davon auszugehen, dass das Bestehen eines Vertrags zwischen dem Bauherrn und dem Subunternehmer nicht nachgewiesen wurde. Denn es ist klar, dass der Subunternehmer davon ausging, mit dem Generalunternehmer kontrahiert zu haben, an den er seine Rechnungen in erster Linie richtete (E. 3.1 und 3.3).