BGer 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024
Öffentliches Beschaffungswesen; Begriff der Verfügung; Beschwerdefrist und Veröffentlichung auf SIMAP; Vertrauensschutz; Art. 15 IVöB 2001
Begriff der Verfügung – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.4.1). Ein Schreiben, das das Ergebnis einer Ausschreibung enthält, stellt eine Verfügung dar, da es für die Parteien bindende Wirkungen entfaltet. Eine unzureichende Begründung stellt diese Qualifikation nicht in Frage ; sie kann die Verfügung allenfalls anfechtbar machen (E. 3.4.4).
Beschwerdefrist und Veröffentlichung auf SIMAP – Eine Veröffentlichung des Ausschreibungsergebnisses auf der SIMAP-Plattform, die nach der individuellen Eröffnung der Verfügung per Post erfolgte, setzt weder eine neue zehntägige Beschwerdefrist in Gang, noch verlängert sie die Frist, die aufgrund der eröffneten Verfügung läuft (E. 3.5.2). Dies ist selbst bei einer ungenügend begründeten Verfügung der Fall (E. 3.5.3). Etwas anderes gilt nur, wenn das individuelle Schreiben ausdrücklich auf die Veröffentlichung des Ergebnisses auf der SIMAP-Plattform verweist (E. 4).
Vertrauensschutz – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1). Der Projektleiter der Vergabebehörde kann nicht als kompetente Person für Auskünfte, insbesondere zu rechtlichen Fragen wie Beschwerdefristen, angesehen werden. Dies war bei professionellen Unternehmen, die im Bausektor tätig sind, erkennbar (E. 5.2).