BGer 5A_113/2024 vom 16. Juli 2024
Bauhandwerkerpfandrecht; Wert der Bauhandwerkerpfandrechts bei Kündigung des Unternehmensvertrags; Art. 837 ff. ZGB; 55 ZPO
Wert des Bauhandwerkerpfandrechts bei Kündigung des Werkvertrags – Wenn die Arbeiten bereits ausgeführt wurden und weitere Arbeiten nicht vorgesehen sind, insbesondere aufgrund einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags, kann sich das gesetzliche Pfandrecht nur auf die tatsächlich geleistete Arbeit bzw. auf den vertraglich vereinbarten Wert dieser Arbeit beziehen. Um diesen Wert festlegen zu können, müssen die geleistete Arbeit und die gelieferten Materialien genau bestimmt werden. Es obliegt daher dem Unternehmer, die konkret erbrachten Leistungen detailliert zu beschreiben und zu belegen. Die konkreten Arbeits- und Materiallieferungen und deren Preise müssen detailliert angegeben werden, gegebenenfalls für jedes Grundstück. Global- oder Pauschalpreise entbinden den Unternehmer nicht von dieser oftmals umfangreichen Pflicht (E. 3.1).