BGer 4A_567/2022 vom 14. Mai 2024

Werkvertrag; Verhandlungsgrundsatz und Behauptungslast; Verweis auf ein Schriftstück; Hilfspersonenstatus; Art. 101 OR; 55 ZPO

Verhandlungsgrundsatz und Behauptungslast (Art. 55 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.1). Verweis auf ein Schriftstück – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall legte der Unternehmer ein Dokument vor, das alle in Rechnung gestellten Beträge enthielt, aufgeteilt auf die verschiedenen ausgeführten und geleiteten Arbeiten. Zwei weitere Unterlagen enthielten die Gesamtsumme der Rechnungsbeträge für die ausgeführten bzw. geleiteten Arbeiten, wobei die Rechnungen und die nicht vollständig beglichenen Beträge aufgelistet wurden. Das kantonale Gericht stellte zu Recht fest, dass der Inhalt dieser Unterlagen klar war und es ermöglichte, die darin enthaltenen Informationen leicht zu verstehen, so dass der Unternehmer die Behauptungslast erfüllt hatte (E. 3.3).

Status einer Hilfsperson (Art. 101 OR) – Wenn ein Bauherr auch die Funktion des Bauleiters innehat und einen Techniker zum « Projektleiter » ernennt, stellt dieser eine Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR dar, obwohl er keine Unterschriftsberechtigung im Handelsregister hat. Angesichts der herausragenden Rolle dieses Fachmanns im vorliegenden Fall, der damit beauftragt war, zu kontrollieren und durch Vornahme der notwendigen Korrekturen zu überprüfen, ob der Bau den Plänen entspricht, konnte der Unternehmer in gutem Glauben davon ausgehen, dass er auch befugt war, zusätzliche Arbeiten zu genehmigen (E. 5.2 und 5.3).

Werkvertrag

Werkvertrag

Allgemeiner Teil OR

Allgemeiner Teil OR

Verfahren

Verfahren