BGer 4A_83/2024 vom 18. Juni 2024
Werkvertrag; Mängelgewährleistung; Nachweis und Festsetzung des Schadens; Art. 42, 368 OR; 8 ZGB; 55 ZPO
Gewährleistung für Mängel (Art. 368 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.1). Beweis und Festsetzung des Schadens (Art. 42 OR ; 8 ZGB ; 55 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall wurde eine Steinfassade nicht planmässig errichtet, so dass die Storen teilweise an der Fassade hängen bleiben. Der im Rahmen des Verfahrens beauftragte Sachverständige gab an, dass seine Schätzung der Instandsetzungskosten ungenau sei (+/-25 %) und dass die Ermittlung dieser Kosten nur durch Einholung von mindestens drei unabhängigen Offerten möglich sei. Seine Schätzung umfasste zudem zusätzliche Posten und wies die Kosten für die Sanierung der Fassade oder der Jalousien nicht gesondert aus. Mit einem solchen Gutachten lässt sich der Schaden nicht bestimmen, und die Parteien verzichteten darauf, einen weiteren Kostenvorschuss für ein neues Gutachten zu zahlen oder Angebote für die Instandsetzung einzuholen. Folglich hat der Bauherr selbst darauf verzichtet, seinen Schaden zu beweisen, und es besteht kein Anlass, die Höhe des Schadens gemäss Art. 42 Abs. 2 OR festzulegen. Seine Klage ist somit abzuweisen (E. 3.4.1 und 3.4.2).