BGer 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024
Darlehensvertrag; Einfache Gesellschaft; Vertragsqualifikation; Beweislast; Art. 18, 19, 143 ff., 530 ff. OR; 70 ff. ZPO
Darlehensvertrag (Art. 312 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.1). Vertragsqualifikation – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.2). Beweislast (Art. 8 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.2). Die Vertragspartei, die ein Immobilienprojekt für den Umbau und die Erweiterung einer Alm finanziert hat und die Existenz eines Darlehensvertrags geltend macht, unterliegt, da sie keine Rückzahlungspflicht ihres Vertragspartners nachweisen kann. Die Tatsache, dass der Vertrag nicht qualifiziert wurde und der Inhalt der Vereinbarung nicht festgestellt wurde, macht dieses Ergebnis nicht willkürlich. Denn obwohl sich die Vorinstanz die Argumentation des Eigentümers nicht zu eigen machte, dass die Parteien im Rahmen einer einfachen Gesellschaft handelten, die bis heute nicht liquidiert wurde, reichte dieser Gegenbeweis aus, um die These vom Vorliegen eines Darlehens zu untergraben. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie nur prüfte, ob eine einfache Gesellschaft vernünftigerweise hinter der Geldübergabe stehen konnte, und indem sie dem angeblichen Darlehensgeber gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast für die Rückzahlungspflicht auferlegte (E. 3.3).