BGer 4A_346/2023 vom 13. Juni 2024
Haftpflicht; Verschuldenshaftung; Schaden; vorprozessuale Anwaltskosten; Art. 41 OR; 55 ZPO
Verschuldenshaftung (Art. 41 OR) – Wenn ein Eigentümer Bauarbeiten fortsetzt, obwohl ein Dritter, der nicht aktiv legitimiert war und dies genau wusste, Einsprache erhoben und Rechtsmittel eingelegt hat, entsteht dem Eigentümer kein Schaden. Folglich wird die zivilrechtliche Haftung des Dritten, der zwar unrechtmässig handelt, nicht ausgelöst (E. 4 und 6).
Vorprozessuale Anwaltskosten und Behauptungslast – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1). Die Einreichung einer Honorarrechnung, die Tätigkeiten vor dem Einspruch enthält, ohne zu begründen, dass sie in irgendeiner Weise mit dem Rechtsstreit zusammenhängen, sowie Tätigkeiten im Rahmen eines Strafverfahrens zwischen denselben Parteien, für die die Person bereits Parteientschädigungen erhalten hat, erfüllt nicht die Anforderungen an die Behauptungslast, um Anwaltskosten als Schadensposition im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung zu berücksichtigen (E. 5.2).