BGer 4A_342/2023 vom 5. Juni 2024

Einfache Gesellschaft; Solidarität und Streitgenossenschaft; einfache Gesellschaft und Streitgenossenschaft; Auslegung von Willenserklärungen; Innen- und Außenverhältnis in der einfachen Gesellschaft und in der stillen Gesellschaft; Art. 18, 19, 143 ff., 530 ff. OR; 70 ff. ZPO

Verhältnis zwischen Solidarität und Streitgenossenschaft (Art. 70 ff. ZPO ; 143 ff. OR) – Wiederholung der Grundsätze. Einfache Gesellschaft und Streitgenossenschaft – Die Mitglieder einer einfachen Gesellschaft bilden auf der Aktivseite materiell eine zivilrechtliche Gemeinschaft (Art. 544 Abs. 1 OR) und müssen daher für die Güter und Forderungen der einfachen Gesellschaft gemeinsam Klage erheben, und zwar als notwendige Streitgenossen. Auf der Passivseite, d.h. für die Schulden der einfachen Gesellschaft, haften die Gesellschafter hingegen solidarisch (Art. 544 Abs. 3 OR) : der Gläubiger kann wählen, ob er gegen einen Einzelnen, gegen mehrere oder gegen alle klagen will ; klagt er gegen mehrere oder gegen alle, bilden die Beklagten eine passive einfache Streitgenossenschaft (E. 1.1.1).

Auslegung von Willenserklärungen (Art. 18 und 19 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1 und 5.2). Innen- und Aussenverhältnis in der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.2.1). Stille Gesellschaft – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.2.2). Innen- und Aussenverhältnis bei einer stillen Gesellschaft – Im Innenverhältnis einer stillen Gesellschaft haben der verdeckte und der offenbare Gesellschafter sehr wohl den animus societatis, d.h. den Willen, ihre Anstrengungen oder Ressourcen zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels zu vereinen. Im Aussenverhältnis tritt die stille Gesellschaft nicht in Erscheinung. Der scheinbare Gesellschafter ist alleiniger Inhaber der dinglichen Rechte an den Gesellschaftsgütern, einschliesslich des Eigentums an den Einlagen des verdeckten Gesellschafters. Gegenüber Dritten handelt er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ; der verdeckte Gesellschafter vertritt sie nicht, da er nicht verpflichtet werden will, und er haftet nicht für Schulden der Gesellschaft gegenüber Dritten. Die Art. 543 Abs. 2- 3 und 544 Abs. 3 OR sind nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung kann ein Dritter, der mit einem verdeckten Gesellschafter Geschäfte macht, diesen auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er an den Gesprächen, die zum Vertragsabschluss führten, beteiligt war, wenn er weiss, dass der verdeckte Gesellschafter dennoch nicht aus der verdeckten Rolle, die er sich im Verhältnis zugedacht hatte, ausbrechen wollte (E. 5.2.2.2).

Im vorliegenden Fall ist intern unstrittig, dass ein einfacher Gesellschaftsvertrag zwei Bauträger verbindet, die sich für ein Bauprojekt mit einem Chalet und einem Wellnesscenter verbündet haben. Allerdings war nur einer der Bauträger Eigentümer der betreffenden Parzellen und Inhaber des Kontos für die Bauträgerschaft. Die Bauarbeiten wurden ihm persönlich, in seinem Namen und auf seine Rechnung zugeschlagen. In keinem späteren Dokument wurde der zweite Bauträger erwähnt und die beiden Bauträger sprachen gegenüber Dritten nie von einer Verbindung zwischen ihnen, zumindest nicht gegenüber dem Bauunternehmer oder seinen Angestellten. Die Tatsache, dass der zweite Bauträger an Gesprächen bei Mahlzeiten im Jahr 2011 teilnahm und den Geschäftsführer des Bauunternehmers kannte, ändert daran nichts. Angesichts dessen handelt es sich um eine stille Gesellschaft, Art. 544 Abs. 3 ZGB ist nicht anwendbar und die beiden Promotoren sind keine Solidarschuldner (E. 5.3.2-5.3.3).

Einfache Gesellschaft

Einfache Gesellschaft

Werkvertrag

Werkvertrag

Allgemeiner Teil OR

Allgemeiner Teil OR

Verfahren

Verfahren