BGer 2C_791/2022 vom 22. März 2024
Immobilienversicherung; Schaden und Versicherungswert; Art. 25, 32 AG/AR
Schaden und Versicherungswert – Im kantonalen Recht des Kantons Aargau muss die Schätzung des Schadens in Bezug auf den Versicherungswert erfolgen. Ein Recht zur nachträglichen Anpassung der Schätzung auf der Grundlage der Wiederaufbaukosten besteht nicht. Es ist denkbar, dass die in den Bauabrechnungen ausgewiesenen Kosten höher sind als der (geschätzte) Schaden, weil beim Wiederaufbau über den eigentlichen Schaden hinaus zusätzliche Investitionen getätigt wurden (E. 7.5.1 und 7.5.2).