BGer 2C_563/2023 vom 9. April 2024
Bäuerliches Bodenrecht; Landwirtschaftliches Gewerbe; Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes an den Erben; Art. 7 und 11 BGBB
Landwirtschaftliches Gewerbe (Art. 7 BGBB) – Definition und Wiederholung der Grundsätze. Zusätzlich zu den anderen Bedingungen muss das Unternehmen mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) erfordern, um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB zu bilden. Die Kantone können Unternehmen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, aber eine Mindestgrösse von 0,6 Einheiten nicht unterschreiten, den Bestimmungen über landwirtschaftliche Gewerbe unterstellen. Die Feststellung, ob die SAK korrekt berechnet wurden, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts und wirft somit eine Rechtsfrage auf (E. 6.1).
Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes an den Erben (Art. 11 BGBB) – Wiederholung der Grundsätze. Damit ein Anspruch auf Zuweisung besteht, hielt das BGer fest, dass die Eigenschaft als landwirtschaftliches Gewerbe bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs, d.h. zum Zeitpunkt des Erbgangs, unabhängig von künftigen Entwicklungen vorhanden sein muss. Investitionsmöglichkeiten, insbesondere in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Bst. b BGBB, in für den Betrieb notwendige Gebäude, müssen in begrenztem Umfang berücksichtigt werden (E. 6.2). Im vorliegenden Fall kann die Frage der Berücksichtigung von Aktivitäten nach dem Tod offen bleiben, da diese ohnehin nicht die 0,6 SAK erreichen und ein Teil von ihnen auf kommunalem Land entwickelt wurde, das nicht der Erbengemeinschaft gehört (E. 6.3).