BGer 2C_602/2023 vom 21. Mai 2024

Bäuerliches Bodenrecht; Genehmigung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Vorkaufsrecht des Pächters; Art. 47 ff., 61 ff. BGBB; 681a ZGB

Genehmigung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks – Wiederholung der Grundsätze. Nach Art. 63 Abs. 1 BGBB, wird der Erwerb eines landwirtschaftlichen Unternehmens oder einer landwirtschaftlichen Liegenschaft insbesondere dann verweigert, wenn der Erwerber nicht selbst Landwirt ist oder wenn das zu erwerbende Grundstück ausserhalb des üblichen Bewirtschaftungsradius des Unternehmens des Erwerbers liegt (E. 6.1).

Im vorliegenden Fall behauptet der Betroffene lediglich, dass der Erwerb der betreffenden Parzelle durch einen Dritten unsinnig wäre, da sie sich inmitten von landwirtschaftlichen Grundstücken befindet, die von ihm selbst bewirtschaftet werden. Auch wenn das BGer zugibt, die Aussage zu verstehen, stellt es wie die vorherigen Gerichte fest, dass es sich hierbei nicht um ein Argument handelt, das im Rahmen der Genehmigung des Erwerbs nach Art. 61 ff. BGBB berücksichtigt werden kann (E. 6.3).

Vorkaufsrecht des Pächters (Art. 47 Abs. 2 BGBB) – Wiederholung der Grundsätze. Es obliegt dem Verkäufer, den Inhaber des Vorkaufsrechts über den Abschluss des Kaufvertrags und dessen Inhalt zu informieren (Art. 681a Abs. 1 ZGB, der auf landwirtschaftliche Vorkaufsrechte anwendbar ist), und dem Rechtsinhaber, der das Vorkaufsrecht ausüben will, dieses innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen (vgl. Art. 681a Abs. 2 ZGB). Ob ein Vorkaufsfall vorliegt und ob die persönlichen und objektiven Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts erfüllt sind, fällt in die Zuständigkeit des Zivilrichters und nicht der Verwaltungsbehörde, die über einen Antrag auf Genehmigung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu entscheiden hat (E. 7).

Bäuerliches Bodenrecht

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