BGer 5A_144/2024 vom 22. Mai 2024
Bauhandwerkerpfandrecht; Unbedingtes Replikrecht im summarischen Verfahren; Eintragungsfrist eines Bauhandwerkerpfandrechts; Glaubhaftmachungserfordernis; Verhandlungsgrundsatz; Art. 837, 839, 961 ZGB; 55, 229, 249, 317 ZPO
Unbedingtes Replikrecht im summarischen Verfahren – Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt und und der Aktenschluss tritt grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein (Art. 249 Bst. d Ziff. 5 ZPO). Bei der Ausübung dieses sog. Replikrechts geht es grundsätzlich nur darum, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können ; inhaltliche Ergänzungen sind, wenn überhaupt, nur unter den Bedingungen des Novenrechts (Art 229 bzw. Art. 317 ZPO) zulässig. Neue Vorbringen- wozu auch neue Bestreitungen zahlen – die den Anforderungen der zulässigen Noven entsprechen müssen unberücksichtigt bleiben (E. 3.3).
Frist für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 837 und 839 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1). Erfordernis der Glaubhaftmachung (Art. 961 Abs. 3 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1). Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1).
Im vorliegenden Fall ist der blosse Verweis auf einen auf den 18. August 2023 datierten Bericht ohne nähere Angaben zum Nachweis der Vollendung der Arbeit unter dem Gesichtspunkt der Behauptungs- und Begründungspflicht ungenügend. Insbesondere geht aus der Klageschrift nicht hervor, welche Aufgaben, die Gegenstand des Werkvertrags waren, bis zu diesem Datum ausgeführt wurden. Der Unternehmer hat auch nicht dargelegt, warum die Bauarbeiten an den sechs Häusern nicht jeweils eine eigene Frist auslösen, sondern aus praktischer Sicht eine einheitliche Bauleistung darstellen, die eine einheitliche Frist in Gang setzt. Der auf die Wahrscheinlichkeit reduzierte Beweismassstab im Sinne von Art. 961 Abs. 3 ZGB verringert jedoch nicht die Anforderungen an die Behauptung. Das Beweismass ist eine Regel, die sich in erster Linie an das Gericht richtet, während es den Parteien obliegt, gemäss dem Verhandlungsgrundsatz zu behaupten (E. 4.2 und 4.3.3).