BGer 5A_589/2023 vom 18. April 2024

Bauhandwerkerpfandrecht; Verhandlungsgrundsatz und Behauptungslast; Art. 837 ff. ZGB; 55 ZPO

Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1). Verhandlungsgrundsatz und Behauptungslast (Art. 55 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.5).

Ein Unternehmer, der lediglich behauptet, alle Trockenbau- und Gipserarbeiten im Erdgeschoss und im ersten Stock eines Gebäudes ausgeführt zu haben, genügt seiner Behauptungspflicht nicht. Insbesondere bei detaillierten Beanstandungen durch den Bauherrn bleibt diese Behauptung zu allgemein, damit sie als Beweis akzeptiert oder der Gegenbeweis erbracht werden könnte (E 3.6.2.2).

Bauhandwerkerpfandrecht

Bauhand-werkerpfandrecht

Verfahren

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