BGer 5A_647/2023 vom 5. März 2024

Dienstbarkeit; Recht auf Beweis; Kognition in der Berufung; Verhandlungsmaxime; Baurecht; Vorzeitiger -Heimfall; Art. 779f ZGB; 29 Abs. 2 BV; 55, 150 ff. 310, 316 ZPO

Recht auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV und 150 ff. ZPO) – Wiederholung der Grundsätze. Wenn der Richter eine Beweisofferte ablehnt, weil es offensichtlich untauglich ist den Beweis zu erbringen, nimmt er eine vorweggenommene Beweiswürdigung vor, die als uneigentlich bezeichnet wird. Stützt er sich hingegen auf einen hypothetischen Sachverhalt, den er aufgrund der bereits feststehenden Umstände und der bereits erhobenen Beweise zu kennen glaubt, nimmt er eine echte antizipierte Beweiswürdigung vor (E. 4.2.1).

Kognition in der Berufung (Art. 310 und 316 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.2.2). Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.2.2).

Im vorliegenden Fall hatte der Baurechtsgeber die Auslegung des Vertrags detailliert bestritten und insbesondere argumentiert, dass der Begriff der Erhaltung eines « guten Zustands » einen qualitativen Standard einführe und nicht nur die Erhaltung des bestehenden Zustands bedeute. Zudem hatte er die Zweckbestimmung der verschiedenen Bauten dargelegt und Unterhaltsmängel geltend gemacht, wozu er sogar ein privates Gutachten vorlegte (E. 5.3.1). Die Schwere dieser Mängel war zudem detailliert dargelegt worden, indem die möglichen Folgen dieser Verstösse aufgezeigt wurden. Das KG lehnte es daher zu Unrecht ab, zu prüfen, ob die vorliegende Situation die Voraussetzungen für ein vorzeitiges Rückgaberecht (Art. 779f ZGB) erfüllte (E. 5.3.2).

Dienstbarkeit

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Verfahren

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