BGer 5A_824/2023 vom 17. April 2024
Dienstbarkeit: Auslegung einer Dienstbarkeit; Ausübung einer Dienstbarkeit und Nachbarrecht; Art. 679, 684, 730, 737, 738 ZGB
Auslegung einer Dienstbarkeit (Art. 738 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze. Ausübung einer Dienstbarkeit und Nachbarrecht (Art. 679, 684, 730, 737 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze. Der Dienstbarkeitsberechtigte ist verpflichtet, sein Recht schonend auszuüben. Diese Pflicht schränkt weder den Umfang noch den Inhalt der Grunddienstbarkeit ein ; sie verbietet jedoch ihre missbräuchliche Ausübung (E. 3).
Im vorliegenden Fall erlaubt die Grunddienstbarkeit dem herrschenden Grundstück die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern « nach eigener Wahl » (« beliebige Bepflanzung mit Büschen und Bäumen ») bis zur Grenze zum dienenden Grundstück, abweichend von den öffentlich-rechtlichen Mindestabständen (« Näherpflanzrecht »). Da die Besitzer des dienenden Grundstücks die Parzelle nach der Errichtung der Dienstbarkeit erworben hatten, konnten sie sich auf deren Eintragung im Grundbuch verlassen (Art. 973 ZGB). Der Eintrag eines « beliebigen » Näherpflanzrechts ist nach Treu und Glauben nicht so zu verstehen, dass für die Dienstbarkeit keine Schranken gelten. Die dem herrschenden Grundstück auferlegte Verpflichtung, über die Höhe des Giebels seines Hauses hinaus zu schneiden und die Dicke der Vegetation auf 2 Meter zu begrenzen, wird somit vom BGer bestätigt. Sie entspricht dem Zweck der Dienstbarkeit, die Privatsphäre des herrschenden Grundstücks zu schützen, und einer « schonenden » Ausübung des Rechts (E. 4 und 7.2).