BGer 5D_204/2023 vom 8. März 2024

Eigentum/Besitz; Änderung einer Entscheidung in einem freiwilligen Verfahren; Gerichtliches Verbot; Zugang zu Wäldern und Weiden; Art. 669 ZGB; 256, 258-260 ZPO

Änderung einer Entscheidung in einem freiwilligen Verfahren – Art. 256 Abs. 2 ZPO, der auf das allgemeine summarische Verfahren anwendbar ist, behält die Möglichkeit vor, eine in einem freiwilligen Verfahren getroffene Entscheidung, die sich nachträglich als unrichtig erweist, aufzuheben oder zu ändern (E. 3.1). Gerichtliches Verbot (Art. 258-260 ZPO) – Das BGer lässt die in der Lehre umstrittene Frage offen, ob Art. 256 Abs. 2 ZPO auf das besondere Verfahren auf Gerichtliches Verbots ist (E. 3.3).

Zugang zu Wäldern und Weiden – Art. 699 Abs. 1 ZGB garantiert jedermann den freien Zugang zu Weiden und Wäldern. Eine Einschränkung dieses Rechts durch ein Gerichtliches Verbot muss einer Interessenabwägung unterzogen werden, verhältnismässig sein und darf das Recht auf Zugang nicht in seiner Substanz beeinträchtigen. Das im vorliegenden Fall von landwirtschaftlichen Eigentümern beantragte gerichtliches Verbot ist jedoch nicht geeignet, von Hunden übertragene Krankheiten zu verhindern, und greift durch ein vollständiges Verbot in die Substanz des durch Art. 699 ZGB garantierten Zugangsrechts ein. Die von den landwirtschaftlichen Eigentümern bekämpften Unhöflichkeiten sind im Übrigen bereits nach der kantonalen Strafordnung für das Liegenlassen von Abfällen und Hundekot mit einer Geldstrafe bedroht. Die Kritik der landwirtschaftlichen Eigentümer spricht in Wirklichkeit allgemeine Probleme an, die durch das in Art. 699 ZGB garantierte Zugangsrecht erzeugt werden. Sie sind somit Teil einer politischen Dimension und nicht geeignet, die vorstehende Interessenabwägung in Frage zu stellen (E. 4.2.2.2).

Eigentum/Besitz

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Verfahren

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Strafrecht

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