BGer 1C_42/2023 vom 25. März 2024
Eigentum/Besitz; Teilenteignung; wirtschaftliche Einheit von Grundstücken; unbebaute Grundstücke und Vergleichsmethode; Art. 26 BV
Teilenteignung – Bei Teilenteignungen muss zwischen der Enteignung eines Grundstückteils und dem Schaden, den die Eigentümerschaft des Restgrundstücks erleidet, ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, damit eine Entschädigung geleistet werden muss. Im Enteignungsrecht wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einer Teilenteignung und dem daraus erwachsenden Schaden besonders definiert. Als Kausalzusammenhang genügt nicht ein solcher zu den negativen Auswirkungen des öffentlichen Werks, sondern nur ein solcher zum Rechtsverlust (E. 4.4). Vorliegend sind die Grundstücke vor dem Bau des Autobahnzubringers für die bisherigen Nutzungen wie auch für allfällige zukünftige Nutzungen erschlossen. Der Eigentümerin wurde somit durch die Teilenteignung kein Recht entzogen. (E. 4.5).
Wirtschaftliche Einheit von Grundstücken – Wenn mehrere Grundstücke im Besitz derselben Person sind, können sie bei der Festlegung der Entschädigung als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden (E. 5.3).
Unbebaute Grundstücke und Vergleichsmethode – Wenn nur eines der betroffenen Grundstücke mit einer Villa bebaut ist, diese aber im Interesse einer sinnvollen Bodennutzung abgerissen werden soll, kann das gesamte Grundstück als unüberbautes Grundstück eingestuft werden (E. 5.3). Für die Bewertung von unüberbauten Grundstücken gilt die Vergleichsmethode. Die Vergleichsmethode kann auch angewendet werden, wenn nur wenige Vergleichspreise vorhanden sind. Diesfalls müssen diese besonders sorgfältig untersucht werden und können nur dann verwendet werden, wenn dem Vertragsabschluss nicht- wie etwa bei Verkäufen unter Verwandten sowie bei Arrondierungs- und ausgesprochenen Spekulationskäufen- unübliche Verhältnisse zugrunde liegen. (E. 6.3).