BGer 1C_154/2023 vom 22. März 2024
Eigentum/Besitz; Enteignung; Berechnung der Entschädigung; Art. 19 ff. EntG
Enteignung (Art. 19 ff. Ent) – Die Eigentümer von Liegenschaften in der Einflugschneise der Landebahnen des Flughafens Zürich haben Anspruch auf Ausgleich des durch Fluglärm verursachten Minderwerts sowie allfälliger weiterer Nachteile. Hingegen müssen sie sich die besonderen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus dem Unternehmen des Enteigners ziehen. Entscheidend sind nicht die von den Enteigneten aufgewendeten Kosten, sondern der Vorteil, den sie daraus ziehen. Bei diesen Zurechnungen ist zu prüfen, inwieweit sich die Investition auf den Ertrag oder die nach der Ertragswertmethode vorgenommene Bewertung der Immobilie auswirkt.
Im vorliegenden Fall geht es um die Berechnung, inwiefern die Investitionen in schall- und wärmeisolierte Fenster den zu erwartenden Erlös bei einem Verkauf der Liegenschaften auf dem freien Immobilienmarkt erhöhen würden (E. 5.1). Der Mehrwert von Investitionen in den Schallschutz kann analog zur mietrechtlichen Praxis ermittelt werden (E. 11). Detaillierte Berechnung der Entschädigung (E. 6-10).