BGer 4A_511/2023 vom 22. März 2024
Werkvertrag; Prüfung des Werkes und Haftung für Mängel; Vertragsauslegung; Art. 18, 367, 368 OR
Prüfung des Werks und Haftung für Mängel (Art. 367-368 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.1). Vertragsauslegung (Art. 18 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.2.).
Im vorliegenden Fall ergibt eine Auslegung des Vertrags und des Schriftverkehrs zwischen den Parteien, dass sie sich genau über die Art der Bolzen geeinigt haben, die zur Befestigung der Fassadenplatten dienen, die Gegenstand des Werkvertrags waren. Diese Bolzen wurden tatsächlich geliefert und sind nicht mangelhaft. Als Baufachmann hätte der Generalunternehmer klar zum Ausdruck bringen müssen, dass er Bolzen aus rostfreiem Material verlangte bzw. Bolzen ablehnte, die nachbehandelt werden mussten (E. 3.3.1 und 3.3.2).