BGer 4A_303/2023 vom 26. März 2024

Werkvertrag; Feststellung der Mängel; Haftung für Mängel; Beweislast; Überprüfung des Werkes und Rüge von (offenen oder versteckten) Mängeln; Minderung; Art. 367 ff. OR; 8 ZGB

Feststellung der Mängel (Art. 367 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1.1). Haftung für Mängel (Art. 368 Abs. 2 OR) – Wiederholung der Grundsätze. Beweislast (Art. 8 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1.2). Im vorliegenden Fall gab der Bauunternehmer per E-Mail und später im Verfahren zu, dass es eine Blasenbildung des PVC, Undichtigkeiten des Schwimmbads, einen Defekt an der Luke des Technikraums sowie Mängel an einigen Holzdielen der Terrasse gab, so dass es widersprüchlich war, die Mängel später zu leugnen. Diese Geständnisse reichten aus, um das Vorhandensein von Mängeln am Bauwerk zuzugeben (E. 4.2).

Überprüfung des Werks und Anzeige von (offenen oder versteckten) Mängeln (Art. 367 und 370 Abs. 3 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1). Im vorliegenden Fall konnte der Mangel im Zusammenhang mit dem Betrieb eines im Januar aufgestellten Schwimmbeckens (d.h. insbesondere Wassereintritt, fehlerhafte Befestigungen und Lecks) erst bei dessen Inbetriebnahme zu Beginn der schönen Jahreszeit im Mai 2019 entdeckt werden. In Bezug auf die Mängel an der Terrasse (Holzverdrehungen, Splitter und gealtertes Holz) war es glaubwürdig, dass die Splitter auch im Mai festgestellt wurden, also zu einer Zeit, in der die Menschen anfangen, barfuss zu laufen. Was die Verdrehungen des Holzes und das gealterte Aussehen des Holzes betrifft, so handelte es sich um einen sich entwickelnden Schaden, so dass es den Bauherren nicht zugemutet werden konnte, diese Mängel zu rügen, bevor sie sich einen Überblick über deren Ausmass verschafft hatten. Folglich erfolgte die Mängelrüge rechtzeitig (E. 5.2 und 5.4).

Minderung (Art. 368 Abs. 2 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 6.1.1). Im vorliegenden Fall bestritten die Parteien nicht, dass der Preis des Bauwerks gemäss der gesetzlichen Vermutung dessen objektiven Wert ohne jegliche Mängel darstellte und daher vermutet wurde, dass der entschädigungspflichtige Minderwert den Kosten für die Mängelbeseitigung entsprach. Es wäre die Aufgabe des Bauunternehmers gewesen, eine bezifferte Schätzung der Reparaturkosten vorzulegen und diese zu beweisen. Da er dies nicht getan hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Minderwert des Bauwerks den für die Instandsetzung unternommenen Arbeiten entspricht (E. 6.2 bis 6.5).

Werkvertrag

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Verfahren

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