BGer 4A_392/2023 vom 24. April 2024

Kaufvertrag; Gewährleistung wegen Mängel; Prüfungspflicht und Mängelrüge; Absichtliche Täuschung; Art. 197 ff. und 287 OR

Gewährleistung wegen Mängel (Art. 197 ff. OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1.1). Prüfungspflicht und Mängelrüge (Art. 201 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1.2). Absichtliche Täuschung (Art. 203 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1.3).

Im vorliegenden Fall betraf der Verkauf ein gepachtetes landwirtschaftliches Grundstück und einige für dessen Bewirtschaftung nützliche Maschinen. Im Vertrag war vorgesehen, dass das Landgut noch einige Wochen in den Händen des Pächters bleiben sollte, bevor der Käufer es in Besitz nehmen würde. Unter diesen Umständen scheint es dem üblichen Geschäftsverlauf zu entsprechen, dass der Erwerber den Zustand der Dinge erst nach der Abreise des Pächters überprüft. Anders wäre es, wenn das Landgut verkauft wird, während der Pächter den Betrieb weiterführt. In diesem Fall hätte es der übliche Geschäftsverlauf erfordert, dass der Erwerber sofort eine Besichtigung der Sache veranlasst, wobei er jedoch die Interessen des Pächters berücksichtigt und sich bei diesem gemäss den Vorschriften von Art. 287 OR vorab anmeldet. Somit ist im konkreten Fall eine 21 Tage nach der Eintragung im Grundbuch erfolgende Prüfung der verkauften Güter nicht verspätet (E. 5.4.1).

Kaufvertrag

Kaufvertrag

Mängel/Garantie

Mängel/Garantie