BGer 7B_744/2024 vom 14. Februar 2024
Strafrecht; farhlässige schwere Körperverletzung; Garantenstellung; Sorgfaltspflicht; Kausalität; Art. 125 StGB; aBauAV
Fahrlässige schwere Körperverletzung – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1 bis 4.2.4).
Garantenstellung – Im vorliegenden Fall war der Bauleiter mit der Leitung und Überwachung einer Renovierungsbaustelle betraut. In dieser Funktion war er für die Einhaltung der Regeln der Baukunst verantwortlich und haftete sowohl für das Tun als auch für eine Unterlassung als Garant für die Sicherheit auf der Baustelle zum Zeitpunkt des Geschehens (E. 4.4.1). Er wusste, dass der Arbeitseinsatz eines Kunstrestaurators unmittelbar bevorstand, weshalb es keine Rolle spielte, dass er den genauen Tag des Einsatzes nicht kannte. Die Tatsache, ob die gefährdeten Personen in einem rechtlichen Unterordnungsverhältnis zu ihm stehen, spielt keine Rolle ; die gleiche Verpflichtung besteht auch gegenüber Dritten (E. 4.4.2).
Sorgfaltspflicht – Indem der Bauleiter es unterliess, die in Art. 8 Abs. 2 lit. d aBauAV vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen einzurichten, bzw. nicht dafür sorgte, dass sie eingerichtet wurden, hat er nicht die Aufmerksamkeit und die Anstrengungen unternommen, die von ihm erwartet werden konnten. Das Vorhandensein eines quer über den Eingang eines Raumes genagelten Holzbretts entspricht nicht diesen Anforderungen und ist daher unzureichend (E. 4.5.3).
Kausalität – Im vorliegenden Fall ist es weder überraschend noch aussergewöhnlich, dass der Kunstrestaurator den Raum betrat, obwohl das Holzbrett diagonal zum Eingang befestigt war. Ein solches Verhalten ist nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen (E. 4.6.3).