BGer 5A_643/2023 vom 14. März 2024

SchKG; öffentliche Versteigerung; Beschwerde gegen die Verwertung; Begriff des Bestandteils und des Zubehörs eines Grundstücks; Art. 132a SchKG; 642 ff. ZGB

Öffentliche Versteigerung / Beschwerde gegen die Verwertung – Bei der Beschwerde nach Art. 132a SchKG können nur Mängel gerügt werden, die während der Versteigerung selbst begangen wurden. Richtet sich die Rüge nicht gegen die Versteigerung als solche oder den Zuschlag, sondern gegen das Vorbereitungsverfahren, muss der Beschwerdeführer den beanstandeten Mangel spätestens unmittelbar vor Beginn der Versteigerung rügen und zudem unter Berufung auf den beanstandeten Mangel die Verschiebung der Versteigerung verlangen (E. 5.4).

Begriff des Bestandteils und Zubehör einer Immobilie (Art. 642 ff. ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.6). Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Versteigerung eines landwirtschaftlichen Anwesens die Melkanlage weder in der Schätzung noch im Lastenverzeichnis als Zubehör oder Bestandteil aufgeführt. Da das Lastenverzeichnis nicht angefochten wurde und der Schuldner nicht zur Versteigerung erschien, kann sich der Schuldner im Rahmen der Beschwerde nach Art. 132a SchKG nicht mehr über dieses Versäumnis beschweren (E. 5.6).

SchKG (Schuldbetreibung)

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Kaufvertrag

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Bäuerliches Bodenrecht

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Verfahren

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