BGE 150 II 168, BGer 2C_317/2023 vom 1. März 2024

Bäuerliches Bodenrecht; Genehmigung zum Erwerb eines Grundstücks oder eines landwirtschaftlichen Betriebs; Eigenbetrieb einer juristischen Person; Art. 9, 61 ff. BGBB

Genehmigung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks (Art. 61 ff. BGBB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1.1). Selbstbewirtschaftung (Art. 9 BGBB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1.1 und 4.1.3). In einem Grundsatzurteil (BGE 140 II 233) entschied das BGer, dass eine juristische Person im Sinne des BGBB persönlich bewirtschaften kann, wenn das Mitglied oder der Gesellschafter mit Mehrheitsbeteiligung die Voraussetzungen für die Anerkennung als persönlich bewirtschaftende Person erfüllt oder mindestens die Mehrheit dieser Personen im Betrieb mitarbeitet. Darüber hinaus muss der Inhaber der Mehrheitsbeteiligung über den Betrieb, der das Hauptvermögen der juristischen Person darstellt, so verfügen können, dass er ihn als Arbeitsinstrument nutzen kann, als wäre er direkter Eigentümer. Juristische Personen werden jedoch nur mit Zurückhaltung als persönliche Betriebsinhaber anerkannt. Diese Grundsätze gelten mutatis mutandis auch für landwirtschaftliche Grundstücke (E. 4.1.2).

Im vorliegenden Fall lehnte die Vorinstanz die Erwerbsbewilligung mit der Begründung ab, das Ziel der juristischen Person sei es gewesen, ein Grundstück zu kaufen, das möglicherweise ausgezont werden könne, weshalb die Bodenspekulation als Motiv für den Erwerb der Parzelle erscheine. Ein solches Argument ist jedoch nicht relevant, um zu definieren, ob die juristische Person als persönliche Betreiberin im Sinne von Art. 9 BGBB qualifiziert werden kann. Im Übrigen darf dieser Aspekt grundsätzlich nicht einmal berücksichtigt werden, wenn ein Gesuch um Bewilligung zum Erwerb eines Grundstücks oder eines landwirtschaftlichen Betriebs aus wichtigem Grund nach Art. 64 BGBB abgelehnt wird (E. 4.4). Im vorliegenden Fall verfügt der Alleinaktionär der Gesellschaft über eine Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Obstbau, über Kenntnisse in diesem Bereich sowie über zwei ausländische Diplome, die vom Staatssekretariat für Bildung als einem Fähigkeitszeugnis gleichwertig eingestuft wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass er einer anderen Tätigkeit nachgeht, so dass er die Zeit hat, sich seinem Vorhaben zu widmen, auf dem begehrten Grundstück Obstbäume zu pflanzen. Daher sollte ihm die Genehmigung erteilt werden, wobei es möglich ist, die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen zu versehen oder sie sogar zu widerrufen, wenn das Unternehmen falsche Informationen geliefert hat. Die Tatsache, dass das Unternehmen erst in zehn Jahren ein Einkommen aus der Apfelproduktion erzielen wird, ist irrelevant und könnte sogar den Willen zur langfristigen persönlichen Nutzung demonstrieren (E. 4.5).

Bäuerliches Bodenrecht

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Zur Publikation vorgesehen

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