BGer 5A_695/2023 vom 27. März 2024

Stockwerkeigentum; Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft; Verteilung der gemeinsamen Kosten und Lasten; Art. 75, 712h, 712m ZGB

Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.7). Verteilung der gemeinsamen Kosten und Lasten (Art. 712h ZGB) – Beschlüsse im Zusammenhang mit der Verteilung der gemeinsamen Kosten und Lasten sind typischerweise anfechtbare Beschlüsse (E. 3.7).

Im vorliegenden Fall fasste die Versammlung 2015 den Beschluss, den Parkplatz zu sanieren, ohne nähere Angaben zur Verteilung der Kosten für diese Sanierung zu machen. Die Verwaltung stellte Rechnungen aus und nahm dabei eine Aufteilung nach Quoten vor. Mit Beschluss vom 3. Juli 2018 entschieden sich die Stockwerkeigentümer dafür, den Verteilungsschlüssel zu ändern und ihn auf der Grundlage der Anzahl der von jedem Stockwerkeigentümer gehaltenen Parkplätze zu berechnen. Ein solcher Beschluss ist nicht nichtig : gemäss Art. 712h Abs. 3 ZGB ist dies bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen, wenn bestimmte Gemeinschaftseinrichtungen von bestimmten Stockwerkeinheiten nicht oder nur in sehr geringem Umfang genutzt werden. Diese Bestimmung, deren Grundsatz in das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft übernommen wurde, sieht den Grundsatz der Verteilung nach Quoten nur für Kosten vor, die im gleichen Interesse aller Stockwerkeigentümer liegen, was bei der vorliegenden Garage offensichtlich nicht der Fall ist (E 3.7).

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