BGer 5A_835/2023 vom 20. Februar 2024
Eigentum / Besitz; Postulationsfähigkeit des Anwalts; Rechtsschutz in klaren Fällen; Vindikation und Ausweisung; Art. 12 lit. c BGFA; 257 ZPO; 30e BVG; 66, 68 VZG
Postulationsfähigkeit des Anwalts (Art. 12 Bst. c BGFA) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.1). Im Falle eines Wechsels der Anwaltskanzlei durch einen mitarbeitenden Anwalt hat das Bundesgericht entschieden, dass die Kenntnis des Anwalts aufgrund seiner vorherigen Anstellung von einem Dossier, das von seinem neuen Arbeitgeber bearbeitet wird, das entscheidende Element darstellt, um das Vorliegen eines konkreten Interessenkonflikts, der vermieden werden muss, zu bejahen (E. 3.1.2). Im vorliegenden Fall gelang es den Beschwerdeführern nicht, den Nachweis zu erbringen, dass die betroffene Mitarbeiterin das Dossier an ihrem vorherigen Arbeitsplatz kannte (E. 3.2 bis 3.4).
Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1). Vindikation und Ausweisung – Eigentümer, die das Eigentum an einer Liegenschaft durch Zuschlag des Betreibungsamtes erlangt hatten und als solche im GB eingetragen wurden, konnten im Klarfallverfahren auf eine Eigentumsklage einleiten und die Ausweisung von früheren Bewohnern verlangen. Der Eintrag einer Veräusserungsbeschränkung nach Art. 30e BVG war zum Zeitpunkt der Übertragung gelöscht worden (Art. 66 und 68 VZG), so dass sich die bisherigen Bewohner sich nicht darauf berufen konnten. Wenn ein Mietvertrag bestanden hätte, wäre dieser im Zwangsvollstreckungsverfahren zweifellos erwähnt worden, so dass die Besetzer es versäumen, einen solchen Vertrag glaubhaft zu machen. In diesem Fall hätten sie das Lastenverzeichnis anfechten müssen, das keinen Hinweis auf einen Mietvertrag enthielt (E. 4.2 bis 4.4).