BGer 4A_406/2023 vom 5. März 2024

Kaufvertrag; Grundlagenirrtum; Bebaubarkeit des Grundstücks; Art. 23-24 OR

Grundlagenirrtum (Art. 23 und 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1). Der Irrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR kann sich auf eine zukünftige Tatsache beziehen, aber nur, wenn diese Tatsache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv als sicher angesehen werden konnte. Zudem muss die Gegenpartei im Geschäftsverkehr nach Treu und Glauben erkennen müssen, dass die Gewissheit des Eintritts des zukünftigen Ereignisses für die sich im Irrtum befindende Partei eine Vertragsbedingung war (E. 7.1).

Im vorliegenden Fall erwarb der Käufer 2019 eine Parzelle, die sich in einer Bauzone (Weilerzone) befand. Im Jahr 2020 wurde die Parzelle der Nichtbauzone zugewiesen, woraufhin der Käufer versuchte, den Vertrag wegen eines Grundlagenirrtums anzufechten. Es wird eingeräumt, dass der BR bereits 2010 gefordert hatte, dass die kantonale Praxis zu kleinen Siedlungen dahingehend geändert werden müsse, dass Weilerzonen der Nichtbauzone zugewiesen werden müssten. Ebenso hatte das BGer die kantonale Praxis in diesem Punkt als RPG-widrig beurteilt. Nichtsdestotrotz war die Parzelle zum Zeitpunkt des Immobilienverkaufs in der Bauzone platziert, so dass im Rahmen des Zivilverfahrens über einen Grundlagenirrtum keine Vorprüfung bezüglich einer allfälligen Erteilung einer Baubewilligung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorzunehmen ist (E. 6.3).

Der obige Kontext impliziert jedoch, dass der Käufer nicht davon ausgehen konnte, dass er noch Monate oder gar Jahre lang eine Baubewilligung für sein Projekt erhalten würde. Entscheidend ist vielmehr die zukünftige Entwicklung, die der Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehen musste. Es ist daher Sache des Käufers, das Risiko der vorhersehbaren Nutzungsänderung zu tragen, die nach dem Verkauf eingetreten ist (E. 7.3).

Allgemeiner Teil OR

Allgemeiner Teil OR