BGer 4A_423/2023 und 4A_425/2023 vom 7. Februar 2024

Haftpflicht; Verschuldenshaftung; Rechtswidrigkeit; Misswirtschaft; Art. 41 OR; 163 ff. StGB

Verschuldenshaftung / Rechtswidrigkeit (Art. 41 OR) – Die Rechtswidrigkeit eines Schadens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR wird bejaht, wenn er gegen eine allgemeine Rechtspflicht verstösst, d.h. entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt (Erfolgsunrecht) oder durch die Verletzung einer einschlägigen Schutznorm einen reinen Vermögensschaden verursacht (Verhaltensunrecht). Eine reine Vermögensschädigung ist nur dann rechtswidrig, wenn sie aus der Verletzung einer Verhaltensnorm resultiert, die vor solchen Schädigungen schützen soll. Solche Normen können sich aus der gesamten Schweizer Rechtsordnung ergeben, unabhängig davon, ob es sich um Privat-, Verwaltungs- oder Strafrecht handelt, ob sie geschriebenes oder ungeschriebenes Recht darstellen oder ob sie aus dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht stammen. Die Verbrechen oder Vergehen im Konkurs und in der Schuldbetreibung der Art. 163 ff. StGB sind keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (E. 4.3).

Im vorliegenden Fall erlaubt die strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers einer Baufirma wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) dem Bauherrn nicht, gestützt auf Art. 41 OR Schadenersatz zu verlangen (E. 4.4-4.5).

Haftpflicht

Haftpflicht

Strafrecht

Strafrecht