BGer 5A_561/2023 vom 6. März 2024
Eigentum/Besitz; Öffentlichkeit des Grundbuchs; Recht auf Einsicht; Art. 970 ZGB; 26 GBV
Einsicht in das Grundbuch – Ein bedingungsloses, vollständiges Zugangsrecht zum GB analog zum Recht des Eigentümers kann den Erben nur im Rahmen eines ungeteilten Nachlasses gewährt werden (E. 5.1.1). Darüber hinaus muss derjenige, der ein Einsichtsrecht nach Art. 970 Abs. 1 ZGB geltend macht, ein Interesse glaubhaft machen. Nur bestimmte Daten des Hauptbuchs können gemäss Art. 970 Abs. 2 ZGB und Art. 26 ORF auch ohne Nachweis eines solchen Interesses eingesehen werden. Das relevante Interesse ergibt sich aus dem persönlichen, gegenwärtigen und konkreten Nutzen der Person, die den Zugang beantragt. Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (E. 5.2.1).